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   OVG Bremen, 17.12.2020 - 1 B 406/20   

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OVG Bremen, 17.12.2020 - 1 B 406/20 (https://dejure.org/2020,41671)
OVG Bremen, Entscheidung vom 17.12.2020 - 1 B 406/20 (https://dejure.org/2020,41671)
OVG Bremen, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 1 B 406/20 (https://dejure.org/2020,41671)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    Dreiundzwanzigste Coronaverordnung § 5 Abs 2 S 1 Nr 1; IfSG § 28 Abs 1 Satz 1; IfSG § 28a Abs 1 Nr 14; IfSG § 32;
    Keine vorläufige Außervollzugsetzung der 800 qm-Regelung in der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung - 800 qm; Coronaverordnung; Covid-19; Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Quadratmeter; SARS-CoV-2; Zugangsbeschränkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Eilantrag des Betreibers eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs gegen Zutrittsbeschränkungen abgelehnt

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine vorläufige Außervollzugsetzung der 800 qm-Regelung - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Bremen, 10.11.2020 - 1 B 354/20

    Schließung von Prostitutionsstätten (19. CoronaVO) - Coronavirus; Covid-19;

    Auszug aus OVG Bremen, 17.12.2020 - 1 B 406/20
    Mit Beschluss vom 28.10.2020 (www.bundeskanzlerin.de/bkin/aktuelles/videokonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen- und-regierungschefs-der-laender-am-29-oktober-2020-1805248) haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vereinbart, ab dem 02.11.2020 deutschlandweit zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu treffen und damit eine Überlastung des Gesundheitssystems sowie schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu verhindern (vgl. ausführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 2).

    Eine Verfassungswidrigkeit von § 28 IfSG , insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, ist für den Senat in seiner bisherigen Spruchpraxis betreffend die Corona-Pandemie nicht erkennbar (vgl. zuletzt nur: OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 20 ff. m.w.N.).

    Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen - wie etwa Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, COPD, Adipositas - sowie Immunsupressierte - und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 44 m.w.N.).

    Daneben ist auch eine Übertragung des Virus durch kontaminierte Oberflächen insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der infektiösen Person nicht auszuschließen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 45).

  • OVG Bremen, 23.04.2020 - 1 B 107/20

    Coronaverordnung: Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter ist

    Auszug aus OVG Bremen, 17.12.2020 - 1 B 406/20
    Diese Antragsänderung ist unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes in analoger Anwendung von § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2020, 1 B 107/20, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Die durch die Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche betroffenen bloßen Umsatz- und Gewinnchancen werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2020 - 1 B 107/20, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Anders als bei einem einzelfallbezogenen Kriterium der Qualität und oder der Masse der Raumluft sind daher die von der angegriffenen Beschränkung betroffenen Geschäfte ohne größeren Aufwand ermittelbar, wodurch die Beschränkung auch effektiv durchgesetzt werden kann (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2020 - 1 B 107/20, juris Rn. 29).

    Dass der Verordnungsgeber bei dem Erlass der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung diese Annahme übernommen hat, um durch weitere Zulassungsbeschränkungen mittelbar Kundenströme zu steuern, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch schon OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2020 - 1 B 107/20, juris Rn. 27 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2020 - 3 R 261/20

    Begrenzung der Anzahl der Kunden bei einer Verkaufsfläche von über 800 qm von

    Auszug aus OVG Bremen, 17.12.2020 - 1 B 406/20
    Hiervon ausgehend sind die Zugangsbeschränkungen für Verkaufsstellen, insbesondere auch die weitergehenden Zugangsbeschränkungen für großflächigen Einzelhandel, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung und die damit einhergehenden Kontaktreduzierungen ein geeignetes Mittel um zu verhindern, dass das Virus auf den bekannten Übertragungswegen von einer Person auf die andere übergeht (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.12.2020 - 3 R 261/20).

    Draußen ist die Infektionsgefahr aber nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen insbesondere des RKI deutlich geringer als in geschlossenen Räumlichkeiten (bspw. in der Warteschlange an der Kasse bzw. Kundenandrang bei besonderen Warenangeboten bzw. Sonderverkaufsflächen und -ständen; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 16.12.2020 - 13 MN 552/20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.12.2020 - 3 R 261/20).

    Dies steigert die Infektionsgefahr nochmals (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.12.2020 - 3 R 261/20).

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2020 - 13 MN 472/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Schließung; Spielbanken; Spielhallen;

    Auszug aus OVG Bremen, 17.12.2020 - 1 B 406/20
    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.).

    Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20

    Schließung von Shisha-Bars nach der Siebten Corona-Verordnung (Bremen) -

    Auszug aus OVG Bremen, 17.12.2020 - 1 B 406/20
    Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 m.w.N.).

    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

    Auszug aus OVG Bremen, 17.12.2020 - 1 B 406/20
    Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, Rn. 18 m.w.N.).

    In einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wobei auch sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden können (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 25; OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 43).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Bremen, 17.12.2020 - 1 B 406/20
    a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus OVG Bremen, 17.12.2020 - 1 B 406/20
    Die darin normierten Zugangsbeschränkungen für Geschäfte des Groß- und Einzelhandels - auch die weitergehende Zugangsbeschränkung für großflächigen Einzelhandel - soll ersichtlich entsprechend dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Zusammenwirken mit anderen in der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung normierten Maßnahmen und Vorgaben angesichts der durch das Coronavirus ausgelösten Pandemie dazu beitragen, in Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77, juris Rn. 13 f.; Maunz/Dürig/di Fabio, GG , Stand: 91. EL April 2020, Art. 2 Abs. 2 Rn. 41 und 81 m.w.N.) Neuinfektionen soweit als möglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit Covid-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit jedes/jeder Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt sowie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems zu schützen.
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Bremen, 17.12.2020 - 1 B 406/20
    Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24).
  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus OVG Bremen, 17.12.2020 - 1 B 406/20
    Als großflächig gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Einzelhandelsbetriebe, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04, juris Leitsatz).
  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

  • BVerwG, 30.03.2016 - 5 B 11.16

    Parlamentsvorbehalt; Ermächtigung zum Ausschluss von Beihilfeleistungen durch

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 13 MN 552/20

    800 Quadratmeter; Bestimmtheitsgrundsatz; Corona; Einkaufszentrum; Einzelhandel;

  • OVG Niedersachsen, 09.12.2020 - 13 MN 547/20

    Coronavirus; Fitnessstudio; Schließung; Verlängerung

  • OVG Bremen, 07.05.2020 - 1 B 129/20

    Außervollzugsetzen einer durch Verordnung geltenden Schießungsanordnung nach dem

  • OVG Saarland, 11.12.2020 - 2 B 362/20

    Vorläufige Außervollzugsetzung der Zutrittsbeschränkung für den

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2021 - 6 B 11642/20

    Personenbegrenzung in großflächigen Lebensmittelmärkten zur Corona-Bekämpfung

    Die Kunden werden sich vielmehr aller Voraussicht nach auch auf andere Einkaufszeiten verteilen (OVG Bremen, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 1 B 406/20 -, abrufbar unter www.oberverwaltungsgericht.bremen.de).

    (2) Denn die unterschiedliche Behandlung der ersten 800 qm Verkaufsfläche eines Handelsbetriebs gegenüber der darüber hinausgehenden Fläche bei der Regelung der Personenbegrenzung ist jedenfalls sachlich gerechtfertigt (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 13 B 1917/20.NE -, juris Rn. 61; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - OVG 11 S 124/20 -, juris Rn. 56; NdsOVG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 13 MN 552/20 -, juris Rn. 66; Thüringer OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 3 EN 812/20 -, juris Rn. 80; OVG Bremen, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 1 B 406/20 -, a.a.O.; Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 3 B 424/20 -, juris Rn. 67).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2021 - 2 KM 120/21

    § 2 Abs. 1 Corona-Landesverordnung M-V voraussichtlich verfassungswidrig, bleibt

    Die bislang durch den erkennenden Senat in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren offengelassene Frage, ob § 28 IfSG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer solchen beschränkenden Regelung sein kann, ist mit der Einfügung des § 28a IfSG durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) mit Wirkung vom 19.11.2020 in der Rechtsprechung nunmehr geklärt (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 15.12.2020 - 13 B 1731/20.NE - OVG Bremen, Beschluss vom 17.12.2020 - 1 B 406/20 - VGH München, Beschluss vom 08.12.2020 - 20 NE 20.2461 - jeweils zitiert nach juris; a.A. Kluckert, DVBl. 2021, 96 ff).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2021 - 2 KM 38/21

    Zulässigkeit der Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für Kunden in

    Die bislang durch den erkennenden Senat in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren offengelassene Frage, ob § 28 IfSG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer solchen beschränkenden Regelung sein kann, ist mit der Einfügung des § 28a IfSG durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) mit Wirkung vom 19.11.2020 in der Rechtsprechung nunmehr geklärt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15.12.2020 - 13 B 1731/20.NE - OVG Bremen, Beschluss vom 17.12.2020 - 1 B 406/20 - VGH München, Beschluss vom 08.12.2020 - 20 NE 20.2461 - jeweils zitiert nach juris; a.A. Kluckert, DVBl. 2021, 96 ff).
  • OVG Bremen, 03.03.2021 - 1 B 102/21

    Normenkontrolleilantrag gegen Kontaktbeschränkung (Vierundzwanzigste CoronaVO) -

    Es bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die maßgeblichen Vorschriften in § 32 Satz 1, 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 , § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Kontaktbeschränkung darstellt (vgl. insoweit zur neuen Rechtslage durch Einfügung des § 28a IfSG durch Art. 1 Nr. 17 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397 ) u.a.: OVG Bremen, Beschl. v. 17.12.2020 - 1 B 406/20, juris Rn. 32 f. m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2021 - 2 KM 78/21

    Zulässigkeit der Schließung von Friseurbetrieben für Kunden in Zeiten der

    Die bislang durch den erkennenden Senat in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren offengelassene Frage, ob § 28 IfSG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer solchen beschränkenden Regelung sein kann, ist mit der Einfügung des § 28a IfSG durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) mit Wirkung vom 19.11.2020 in der Rechtsprechung nunmehr geklärt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15.12.2020 - 13 B 1731/20.NE - OVG Bremen, Beschluss vom 17.12.2020 - 1 B 406/20 - VGH München, Beschluss vom 08.12.2020 - 20 NE 20.2461 - jeweils zitiert nach juris; a.A. Kluckert, DVBl. 2021, 96 ff).
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